Finanzielle Erleichterungen für Behinderte

Obwohl behinderte Menschen in vielen sozialen Bereichen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und das mit Billigung seitens der Regierung, ist es doch so, dass sie finanziell einige Unterstützungen erhalten. So gibt es beispielsweise Steuersparmöglichkeiten. Diese ergeben sich aus Mehraufwendungen, die durch die Behinderung selbst bedingt sind. Sie können im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden. Allerdings kommen sie nur für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler in Frage.

Die steuerlichen Erleichterungen gelten für alle Schwerbehinderten, Personen deren GdB (Grad der Behinderung) zwischen 25 und 50 liegt, können jedoch unter Umständen ebenfalls von den Regelungen profitieren. Als Voraussetzungen gelten Behinderungen, die äußerlich erkennbar sind und eine dauerhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit mit sich bringen. Des Weiteren kommen Behinderte in den Genuss der Steuervorteile, wenn die Behinderung auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Ebenfalls wird die steuerliche Vergünstigung gewährt, wenn Behinderte Renten und andere laufende Bezüge erhalten.

Möglich wird die steuerliche Absetzbarkeit in zwei Varianten. Zum Einen können die Kosten einzeln nachgewiesen werden, wobei Quittungen, Rechnungen und andere Belege gesammelt werden müssen. Zum Anderen gibt es den Pauschbetrag für Behinderte. Dieser gewährt die steuerfreie Auszahlung von Geldern bis zu einer bestimmten Summe, die sich nach dem GdB richtet. Der Pauschbetrag kann im Übrigen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, auch Eltern können diesen Pauschbetrag von ihren behinderten Kindern auf sich übertragen lassen. Zusätzlich steht ihnen der übliche Kinderfreibetrag zu.

Des Weiteren werden Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme gewährt. Diese umfassen Bewerbungs- und Reisekosten, sowie die Kosten für Arbeitsausrüstungen und vieles mehr, gelten jedoch nicht nur für Behinderte, sondern für alle Arbeitnehmer. Ausschließlich für Behinderte werden Technische Arbeitshilfen bezahlt. Zuständig hierfür ist die Hauptfürsorgestelle. Die Kosten werden allerdings nur übernommen, wenn die Technischen Arbeitshilfen nicht in das Eigentum des jeweiligen Arbeitgebers übergehen.

Für Schwerbehinderte werden ebenfalls Kraftfahrzeughilfen zur Verfügung gestellt, die vom Rehabilitationsträger gewährt werden. So gibt es Zuschüsse für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz oder für die Fahrschule. Darlehen und Zinszuschüsse werden bei Gründung einer selbstständigen Existenz von Schwerbehinderten durch die Hauptfürsorgestelle gewährt. Diese hängen jedoch auch von den persönlichen bzw. fachlichen Kompetenzen für die angestrebte Tätigkeit ab und es muss durch die betreffende Tätigkeit der eigene Lebensunterhalt erwirtschaftet werden können.